Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am dd.mm.jjjj die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von X.____ (fiktive Person), benutzt durch die Beschuldigte, für die Dauer von sechs Monaten an. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rückwirkenden Überwachung beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschuldigte werde verdächtigt, zusammen mit B.____ und C.____ mehrere Einbruchdiebstähle nach der Methode Y.____ (Rammbock-Methode mit einem Holzbalken) begangen zu haben.