2.3.2 Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr sind keine ersichtlich. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch) bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem hat er mehrfach delinquiert, was sich bei einer allfälligen Verurteilung straferhöhend auswirken wird. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28.11.2016 in Untersuchungshaft.