212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als - im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird.