2.3 2.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Zusätzlich muss der Dauer der zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als - im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion.