2.1.2 In Bezug auf den dringenden Tatverdacht kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1.12.2016 (350 16 577) verwiesen werden. Es ist festzustellen, dass keine Änderungen eingetreten sind, welche den dringenden Tatverdacht entkräften. Vielmehr hat B.____ am 9.12.2016 dargelegt, dass sie den Beschuldigten am 23.11.2016 nach B.____ und am 27./28.11.2016 nach C.____ gefahren habe, von wo er anschliessend nach G.____ gekommen sei. Somit besteht ein für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügender dringender Tatverdacht betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch.