Somit muss das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Verfahren betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft von der Hypothese ausgehen, dass die Ermittlungsergebnisse des GPS-Einsatzes rechtmässig entstanden und damit verwertbar sind. Wie zu entscheiden wäre, wenn das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO nicht genehmigt hätte, kann hier offen gelassen werden.