im Haftverfahren nicht erschöpfend geprüft werden kann (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 6; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auf., Zürich 2013, Art. 221 N 6). Somit muss das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Verfahren betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft von der Hypothese ausgehen, dass die Ermittlungsergebnisse des GPS-Einsatzes rechtmässig entstanden und damit verwertbar sind.