Es lägen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr vor. In seiner Stellungnahme vom 23.12.2016 hat der Verteidiger des Beschuldigten am Haftentlassungsgesuch festgehalten. Der Einsatz des GPS sei unzulässig gewesen, so dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwendet werden dürfen. Ohne diese Erkenntnisse hätte der Beschuldigte aber nicht inhaftiert werden können. Im Übrigen hat der Verteidiger des Beschuldigten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen