http.//www.bl.ch/zmg Die Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 19.12.2016 form- und fristgerecht an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Gesuch des Beschuldigten sei abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags führt die Staatsanwaltschaft aus, dass ihrer Ansicht nach der Einsatz des GPS entgegen dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6.12.2016 rechtmässig erfolgt sei. Selbst für den Fall, dass der Einsatz des GPS nicht rechtmässig gewesen sei, würde kein absolutes Verwertungsverbot vorliegen. Es lägen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr vor.