Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 15.12.2016 bei der Staatsanwaltschaft dessen Haftentlassung beantragt. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass das Zwangsmassnahmengericht am 6.12.2016 auf einen Antrag auf Genehmigung der nachträglichen Anordnung des Einsatzes eines GPS nicht eingetreten sei. Die entsprechenden Ermittlungsergebnisse dürften deshalb nicht verwertet werden, da es sich um eine nicht zulässige Überwachung handle.