{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2016-625_2016-12-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0050c34e-a0d3-46c0-a74e-b3fc5ef71a35&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "252e9104d9fc76399ee17468f851d880"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2016-625_2016-12-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a6f0adf0-157f-4c65-945b-3a45e22229cd", "Checksum": "b0f674adf0c3f8f73b405b8fc510b7c8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2016 625", "350 16 625"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.12.2016 350 2016 625 (350 16 625)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 28.12.2016 350 2016 625 (350 16 625)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 28.12.2016 350 2016 625 (350 16 625)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:15:45", "Checksum": "1c47c00cd8a8e3abf9b5d3e053f40cc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.12.2016 350 2016 625 (350 16 625)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung\n\n Seite 2\n2.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht ist am 6.12.2016 auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Genehmigung einer nachträglichen Anordnung der technischen Überwachung zur\nStandortermittlung (GPS) des Fahrzeugs BS xxxxx vom 23.11.2016 bis zum 28.11.2016 nicht\neingetreten (350 16 585), da es sich bei der entsprechenden Anordnung der Staatsanwaltschaft\nvom 1.12.2016 nicht um eine Anordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO handelt. In diesem Entscheid hat das Zwangsmassnahmengericht auch festgehalten, dass es nicht darüber befinden kann, ob die Ermittlungsergebnisse aus\neiner geheimen Überwachung, welche sich nicht auf Art. 280 StPO abstützt, verwertet werden\nkönnen. Insbesondere obliegt es nicht dem Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, ob Art.\n277 Abs. 2 StPO (Verwertungsverbot von nicht genehmigten geheimen Überwachungen) anwendbar ist, ob es sich dabei um ein absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1\nStPO handelt und welches die Folgen des Beweisverwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 4\nStPO sind, da die Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Auslegung strittiger Rechtsfragen\nim Haftverfahren nicht erschöpfend geprüft werden kann (MARKUS HUG/ALEXANDRA\nSCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 6; NIKLAUS\nSCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auf., Zürich 2013, Art. 221\nN 6). Somit muss das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Verfahren betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft von der Hypothese ausgehen, dass die Ermittlungsergebnisse des GPS-Einsatzes rechtmässig entstanden und damit verwertbar sind. Wie zu entscheiden wäre, wenn das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO\nnicht genehmigt hätte, kann hier offen gelassen werden.\n\n2.1.2 In Bezug auf den dringenden Tatverdacht kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1.12.2016 (350 16 577) verwiesen\nwerden. Es ist festzustellen, dass keine Änderungen eingetreten sind, welche den dringenden\nTatverdacht entkräften. Vielmehr hat B.____ am 9.12.2016 dargelegt, dass sie den Beschuldigten am 23.11.2016 nach B.____ und am 27./28.11.2016 nach C.____ gefahren habe, von wo er\nanschliessend nach G.____ gekommen sei. Somit besteht ein für die Aufrechterhaltung der\nUntersuchungshaft genügender dringender Tatverdacht betreffend mehrfachen Diebstahl,\nmehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch.\n\n2.2\nMit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Haftgrund der Fluchtgefahr in seinem Entscheid vom 1.12.2016 (350 16 577) ist festzustellen, dass diese immer\nnoch zutreffend sind. Demnach ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 3\nOb neben dem Haftgrund der Fluchtgefahr auch Kollusions- und/oder Wiederholungsgefahr\nvorliegt, kann offen gelassen werden, da das Vorliegen nur eines Haftgrundes ausreicht (MARC\nFORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl.,\nBasel 2014, Art. 221 N 4, mit weiteren Hinweisen).\n\n2.3\n2.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch\nmildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und\nan ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Zusätzlich muss der Dauer\nder zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Un-\ntersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als -\nim Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es grundsätzlich keine Rolle,\ndass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird.\n\n2.3.2\nErsatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr sind keine ersichtlich. Die\nAufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen\nDelikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch)\nbei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem hat er mehrfach delinquiert, was sich bei einer allfälligen Verurteilung\nstraferhöhend auswirken wird. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28.11.2016 in Untersuchungshaft.\n\n3.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht bezüglich mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Geeignete Ersatzmassnahmen sind zur Zeit keine ersichtlich. Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen (Vorhalt weiterer Delikte, Abschluss des Verfahrens) ist die Aufrechterhaltung der\nUntersuchungshaft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\n"}