{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2016-625_2016-12-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0050c34e-a0d3-46c0-a74e-b3fc5ef71a35&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "252e9104d9fc76399ee17468f851d880"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2016-625_2016-12-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a6f0adf0-157f-4c65-945b-3a45e22229cd", "Checksum": "b0f674adf0c3f8f73b405b8fc510b7c8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2016 625", "350 16 625"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.12.2016 350 2016 625 (350 16 625)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 28.12.2016 350 2016 625 (350 16 625)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 28.12.2016 350 2016 625 (350 16 625)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:15:45", "Checksum": "1c47c00cd8a8e3abf9b5d3e053f40cc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.12.2016 350 2016 625 (350 16 625)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28.12.2016 (350 16 625)\n____________________________________________________________________________\n\nHaftentlassungsgesuch\n\nBesetzung Präsident Dr. B. Schmidli\nGerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx\n\nIn Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach,\n4132 Muttenz 1\n\ngegen\n\nA.____\nvertreten durch lic. iur. Simon Berger, Advokat, Büchelistrasse / Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal\nBeschuldigte Person\n\nBetreffend Gesuch um Haftentlassung\n\nA\n\nGegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen mehrfachen\nDiebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 1.12.2016 Untersuchungshaft bis zum 27.2.2017.\n\nB\n\nDer Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 15.12.2016 bei der Staatsanwaltschaft dessen Haftentlassung beantragt. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit,\ndass das Zwangsmassnahmengericht am 6.12.2016 auf einen Antrag auf Genehmigung der\nnachträglichen Anordnung des Einsatzes eines GPS nicht eingetreten sei. Die entsprechenden\nErmittlungsergebnisse dürften deshalb nicht verwertet werden, da es sich um eine nicht zulässige Überwachung handle.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\nDie Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 19.12.2016 form- und\nfristgerecht an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Gesuch des\nBeschuldigten sei abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags führt die Staatsanwaltschaft aus,\ndass ihrer Ansicht nach der Einsatz des GPS entgegen dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6.12.2016 rechtmässig erfolgt sei. Selbst für den Fall, dass der Einsatz des\nGPS nicht rechtmässig gewesen sei, würde kein absolutes Verwertungsverbot vorliegen. Es\nlägen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr vor.\nIn seiner Stellungnahme vom 23.12.2016 hat der Verteidiger des Beschuldigten am Haftentlassungsgesuch festgehalten. Der Einsatz des GPS sei unzulässig gewesen, so dass die daraus\ngewonnenen Erkenntnisse nicht verwendet werden dürfen. Ohne diese Erkenntnisse hätte der\nBeschuldigte aber nicht inhaftiert werden können. Im Übrigen hat der Verteidiger des Beschuldigten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\nGestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG\nist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für Haftentlassungsgesuche, welche die\nStaatsanwaltschaft nicht gutheissen will, zuständig (Art. 228 Abs. 2 StPO).\n\n2.\nGemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn eine\nPerson eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund vorliegt, nämlich Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr\n(lit. c). Ebenso ist Untersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person\nwerde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr,\nvgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf Untersu-\nchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten\nbleiben, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO).\n\n2.1\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\n"}