Zudem befinden sich keine Hinweise auf die möglichen Modalitäten des Haftvollzugs in den Akten. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten ist deshalb durch eine neutrale Fachperson, bei welcher es sich weder um den behandelnden Arzt noch den Gutachter handeln kann, zu beurteilen. Dieser hat seine Ergebnisse in einem Bericht zuhanden der Verfahrensleitung abzufassen. Eine zwei Tage alte telefonische Mitteilung, welche in einer Aktennotiz zusammengefasst wird, genügt nicht. 2.3.3-3. (…) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2016 (350 16 236)