Demgegenüber sind das Leben und die Gesundheit des Beschuldigten durch den Vollzug der Untersuchungshaft in einem Gefängnis nicht unmittelbar bedroht. Aufgrund der gesamten Umstände erachtet es das Zwangsmassnahmengericht deshalb als notwendig, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten und die notwendigen Vollzugsmodalitäten näher zu überprüfen. Durch die ersten Abklärungen der Staatsanwaltschaft haben die Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten nicht ausgeräumt werden können. Zudem befinden sich keine Hinweise auf die möglichen Modalitäten des Haftvollzugs in den Akten.