2.3.2 Aus der Aktennotiz vom 26. April 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte im Gefängnis nur bei strikter und kontrollierter Einnahme der verordneten Neuroleptika hafterstehungsfähig ist. Laut eigenen Angaben nimmt der Beschuldigte die Medikamente derzeit unter Protest ein. Unklar ist allerdings, was für den Fall gilt, dass er die Medikamenteneinnahme tatsächlich verweigert. Die Einschätzung von Dr. A.___ ist bisher nicht durch einen Bericht belegt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Psychiatrie Baselland den Beschuldigten trotz fraglicher Hafterstehungsfähigkeit am 26. April 2016 entlassen hat.