Es muss auf die Untersuchungshaft verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck steht. Sie lässt sich umso weniger mit der persönlichen Freiheit und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbaren, je geringer das Interesse an der Fortsetzung der Haft ist und je eher der Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit die Folge der Untersuchungshaft wäre (MATTHIAS HÄRRI, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 234 N 20).