Mit anderen Worten muss das zu schützende öffentliche Interesse die allfälligen Folgen der Haft auf die Gesundheit des betroffenen überwiegen (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 1 Fn. 5). Es muss auf die Untersuchungshaft verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck steht.