2.3.1 Gemäss § 25 Abs. 3 EG StPO i.V.m. Art. 234 Abs. 2 StPO hat die Verfahrensleitung die Haftentlassung anzuordnen, wenn die Hafterstehungsfähigkeit nicht durch die medizinische Versorgung im Untersuchungsgefängnis oder nach einer Verlegung in eine geeignete Einrichtung gewährleistet werden kann. Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist im Rahmen eines Haftverfahrens durch das Zwangsmassnahmengericht insofern zu thematisieren, als dass die Haft grundsätzlich verhältnismässig sein muss. Mit anderen Worten muss das zu schützende öffentliche Interesse die allfälligen Folgen der Haft auf die Gesundheit des betroffenen überwiegen (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer /