{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2016-236_2016-04-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=38c26480-8b4d-4b2c-8c04-4e7657d19a7d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433492", "Checksum": "c3fff87b4a45c02817263a68111bad59"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2016-236_2016-04-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7081e6f3-78cc-4b1c-8c29-d8a56bc331fa", "Checksum": "72673fabd35c477ae1400d21f253e65a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2016 236", "350 16 236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.04.2016 350 2016 236 (350 16 236)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 28.04.2016 350 2016 236 (350 16 236)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 28.04.2016 350 2016 236 (350 16 236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:22:08", "Checksum": "a1d7a36813afc271deb9e96839271e0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 28.04.2016 350 2016 236 (350 16 236)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n28. April 2016\n\nAnordnung Untersuchungshaft\n\nHafterstehungsfähigkeit\n\nDie Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist am Rahmen eines Haftverfahrens durch das\nZwangsmassnahmengericht insofern zu thematisieren, als dass die Haft grundsätzlich\nverhältnismässig sein muss. Das zu schützende öffentliche Interesse muss die allfälligen\nFolgen der Haft auf die Gesundheit des Betroffenen überwiegen.\n\nErwägungen\n\n1.-2.2\n\n2.3\n\n2.3.1 Gemäss § 25 Abs. 3 EG StPO i.V.m. Art. 234 Abs. 2 StPO hat die Verfahrensleitung\ndie Haftentlassung anzuordnen, wenn die Hafterstehungsfähigkeit nicht durch die\nmedizinische Versorgung im Untersuchungsgefängnis oder nach einer Verlegung in eine\ngeeignete Einrichtung gewährleistet werden kann. Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist\nim Rahmen eines Haftverfahrens durch das Zwangsmassnahmengericht insofern zu\nthematisieren, als dass die Haft grundsätzlich verhältnismässig sein muss. Mit anderen\nWorten muss das zu schützende öffentliche Interesse die allfälligen Folgen der Haft auf die\nGesundheit des betroffenen überwiegen (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli /\nMarianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 1 Fn. 5).\nEs muss auf die Untersuchungshaft verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den\nBetroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck steht. Sie lässt sich umso\nweniger mit der persönlichen Freiheit und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit\nvereinbaren, je geringer das Interesse an der Fortsetzung der Haft ist und je eher der Tod\noder eine dauernde, schwere Krankheit die Folge der Untersuchungshaft wäre (MATTHIAS\nHÄRRI, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber],\nBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2.\nAufl., Basel 2014, Art. 234 N 20).\n\n2.3.2 Aus der Aktennotiz vom 26. April 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte im\nGefängnis nur bei strikter und kontrollierter Einnahme der verordneten Neuroleptika\nhafterstehungsfähig ist. Laut eigenen Angaben nimmt der Beschuldigte die Medikamente\nderzeit unter Protest ein. Unklar ist allerdings, was für den Fall gilt, dass er die\nMedikamenteneinnahme tatsächlich verweigert. Die Einschätzung von Dr. A.___ ist bisher\nnicht durch einen Bericht belegt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Psychiatrie\nBaselland den Beschuldigten trotz fraglicher Hafterstehungsfähigkeit am 26. April 2016\nentlassen hat. Der entsprechende Bericht könnte ebenfalls Hinweise auf die\nHafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten geben. Derzeit befindet sich der Beschuldigte im\nUG Muttenz und wird nur minimal medizinisch überwacht. Die durch den Beschuldigten\nausgestossenen Drohungen sind massiv (Todesdrohung, Amoklauf). Demgegenüber sind\ndas Leben und die Gesundheit des Beschuldigten durch den Vollzug der Untersuchungshaft\nin einem Gefängnis nicht unmittelbar bedroht. Aufgrund der gesamten Umstände erachtet es\ndas Zwangsmassnahmengericht deshalb als notwendig, die Hafterstehungsfähigkeit des\nBeschuldigten und die notwendigen Vollzugsmodalitäten näher zu überprüfen. Durch die\nersten Abklärungen der Staatsanwaltschaft haben die Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit\ndes Beschuldigten nicht ausgeräumt werden können. Zudem befinden sich keine Hinweise\nauf die möglichen Modalitäten des Haftvollzugs in den Akten. Die Hafterstehungsfähigkeit\ndes Beschuldigten ist deshalb durch eine neutrale Fachperson, bei welcher es sich weder\num den behandelnden Arzt noch den Gutachter handeln kann, zu beurteilen. Dieser hat\nseine Ergebnisse in einem Bericht zuhanden der Verfahrensleitung abzufassen. Eine zwei\nTage alte telefonische Mitteilung, welche in einer Aktennotiz zusammengefasst wird, genügt\nnicht.\n\n2.3.3-3.\n\n(…)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2016 (350 16 236)\n"}