Das Verfahren wird vor der Fünferkammer des Strafgerichts geführt, was einer längeren Vorbereitungszeit bedarf. Zudem ist offensichtlich, dass die Haftgründe (Vorliegen einer qualifizierten Anlasstat und einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Demnach wird die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten angeordnet. 16. (…) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015 (350 15 461)