Gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO ordnet das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate an (BGE 137 IV 180 Erw. 3.5). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass es sich um ein Verfahren von grundlegender Bedeutung für A.___ handelt. Zudem muss sich das Gericht eingehend mit psychiatrischen Gutachten auseinandersetzen. Das Verfahren wird vor der Fünferkammer des Strafgerichts geführt, was einer längeren Vorbereitungszeit bedarf.