EG StGB UR; § 44 EG StPO AG, welcher allerdings einen Antrag des Vollzugs bei der Staatsanwaltschaft, welche dann einen Antrag beim Zwangsmassnahmengericht einreicht, vorsieht; Art. 38a SMVG BE; § 22 StJVG ZH). Andere Kantone haben demgegenüber ein Verfahren gemäss Art. 440 StPO vorgesehen (Art. 95bis JG SH; Art. 50 Abs. 2 EG StGB SG). In diesen Fällen entscheidet das Sachgericht über einen entsprechenden Antrag des Vollzugs. Für die Variante mit einer sinngemässen Anwendung von Art. 229 StPO spricht, dass über die Sicherheitshaft ein unabhängiges Gericht befindet und nicht das Sachgericht. 7.