Demgegenüber ist in diesen Konstellationen der Fall seit längerer Zeit beim Vollzug hängig, welcher eben auch den Antrag auf Anordnung einer Verwahrung stellt und damit ohne Weiteres in der Lage ist, Sicherheitshaft zu beantragen. Somit ist das Vorgehen des Vollzugs (Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht zusammen mit der Einreichung eines Antrags auf Anordnung einer Verwahrung im Sinne eines selbständigen nachträglichen Entscheids beim Strafgericht) nicht zu beanstanden. Dies entspricht auch der Regelung in verschiedenen Kantonen (Art. 6a EG StGB UR;