Dies rechtfertigt sich auch aufgrund des Umstands, dass das Verfahren überhaupt erst beim Strafgericht hängig ist, wenn gleichzeitig mit den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft bei diesem einen Antrag auf Anordnung einer anderen Massnahme bzw. Verwahrung eingereicht wird. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Strafgericht keine Fallkenntnis und wäre nicht in der Lage, innert kürzester Frist einen Antrag beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Demgegenüber ist in diesen Konstellationen der Fall seit längerer Zeit beim Vollzug hängig, welcher eben auch den Antrag auf Anordnung einer Verwahrung stellt und damit ohne Weiteres in der Lage ist, Sicherheitshaft zu beantragen.