Dies im Gegensatz zu denjenigen Fällen, bei welchen der Betroffene sich im Strafvollzug (einer Vorstrafe) befindet und wegen neuer Delikte, die durch das Strafgericht zu beurteilen sind, in Sicherheitshaft genommen werden soll. Somit ist im vorliegenden Fall der Vollzug antragsberechtigt, tritt er doch an die Stelle der Staatsanwaltschaft. Dies rechtfertigt sich auch aufgrund des Umstands, dass das Verfahren überhaupt erst beim Strafgericht hängig ist, wenn gleichzeitig mit den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft bei diesem einen Antrag auf Anordnung einer anderen Massnahme bzw. Verwahrung eingereicht wird.