Der entsprechende Antrag wird durch die Staatsanwaltschaft eingereicht. Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Konstellation, wie sie bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft gegeben ist. Der Betroffene befindet sich bereits im Freiheitsentzug und es ist erneut derselbe Tatvorwurf bzw. dessen Folgen zu prüfen. Dies im Gegensatz zu denjenigen Fällen, bei welchen der Betroffene sich im Strafvollzug (einer Vorstrafe) befindet und wegen neuer Delikte, die durch das Strafgericht zu beurteilen sind, in Sicherheitshaft genommen werden soll.