a StPO sind für das Verfahren betreffend Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft Art. 225 und 226 StPO sinngemäss anzuwenden. Diese Bestimmungen regeln insbesondere den Ablauf einer mündlichen Verhandlung für die Anordnung von Haft. Antragsberechtigt ist in diesen Fällen das Strafgericht (Art. 229 Abs. 2 StPO). Bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft wird in der Regel ein schriftliches Verfahren durchgeführt (Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO). Der entsprechende Antrag wird durch die Staatsanwaltschaft eingereicht.