Art. 221 StPO regelt die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft und Art. 229 StPO das Verfahren betreffend Anordnung von Sicherheitshaft. Zuständig für die Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 StPO ist das Zwangsmassnahmengericht und nicht das Sachgericht. Es muss deshalb noch geprüft werden, welches der beiden Verfahren von Art. 229 StPO im vorliegenden Fall anwendbar ist (Abs. 3 lit. a oder b). Von diesem Entscheid hängt auch die Frage ab, wer antragsberechtigte Behörde ist. Gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO sind für das Verfahren betreffend Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft Art.