221 und 229 StPO angeordnet werden kann. Zusätzlich hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 (6B_491/2014 E. 1.2) ausdrücklich festgehalten, dass sich ein Freiheitsentzug nach Ablauf der bewilligten Massnahmedauer auf die strafprozessuale Sicherheitshaft gemäss Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO abstützt. 6.