Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2014 vom 13. August 2014 E. 1.3.1). Auch wenn dem durch das Bundesgericht zitierte Entscheid BGE 137 IV 133 eine andere Ausgangslage zugrunde liegt, so handelt es sich doch inhaltlich um eine vergleichbare Konstellation. In beiden Fällen soll eine „aufgehobene“ freiheitsentziehende Sanktion unmittelbar durch eine Verwahrung abgelöst werden. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Fall nicht Sicherheitshaft unter analoger Anwendung von Art. 221 und 229 StPO angeordnet werden kann.