StPO enthalten keine Bestimmungen über die Frage der Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs, falls eine freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben worden ist und durch eine andere freiheitsentziehende Massnahme ersetzt werden soll. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters handelt es sich beim Entscheid BGE 141 IV 49 um genau die vorliegende Konstellation, wird darin doch ausgeführt: „Erweist sich eine Massnahme als zweck- und aussichtslos, hebt sie die Vollzugsbehörde nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB auf.