Im Verfahren vor Strafgericht betreffend Anordnung einer Verwahrung handelt es sich um einen selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO. Es kann somit festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob im Verfahren 360 15 22 des Strafgerichts (Antrag auf Anordnung einer Verwahrung) ein Freiheitsentzug angeordnet werden kann und welches Verfahren diesbezüglich massgebend ist. Art. 363 ff. StPO enthalten keine Bestimmungen über die Frage der Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs, falls eine freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben worden ist und durch eine andere freiheitsentziehende Massnahme ersetzt werden soll.