, Basel 2014, Art. 230 N 8). Nachdem der Vollzug am 13. Juli 2015 die (bisher durchgeführte) Massnahme aufgehoben und festgestellt hat, dass keine Reststrafe zu vollziehen ist, ist es nicht möglich, den weiteren Freiheitsentzug von A.___ auf Art. 440 StPO abzustützen. 5.