Gemäss Art. 440 StPO kann die Vollzugsbehörde in dringenden Fällen die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder Massnahme in Sicherheitshaft setzen. Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit Inhaftierung dem Gericht, das die zu vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat. Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn bei einem rechtskräftig Verurteilten der (nachträgliche) Antritt des Sanktionenvollzugs gefährdet erscheint (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art.