62c Abs. 1 StGB durch eine Vollzugsbehörde aufgehoben und eine andere Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB bzw. Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB angeordnet werden soll. Somit liegt keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Freiheitsentzug im vorliegenden Fall vor (MARIANNE HEER, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 59 N 132). Ebenso ist nicht eindeutig geklärt, welche Behörde in welchem Verfahren über den Freiheitsentzug nach der Aufhebung der Massnahme und vor Anordnung einer anderen Massnahme bzw. Verwahrung befinden soll. 4.