Am 17. Juli 2015 hat der Vollzug beim Strafgericht gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB beantragt. Die Zuständigkeit des Strafgerichts für die Anordnung der Verwahrung ergibt sich aus Art. 62c Abs. 4 StGB, Art. 363 ff. StPO, § 14 EG StPO, diejenige des Vollzugs für die Aufhebung der ursprünglich angeordneten stationären Massnahme aus § 9 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz (StVG). Weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht ist das Verfahren geregelt, welches in denjenigen Fällen gilt, in welchen eine Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB durch eine Vollzugsbehörde aufgehoben und eine andere Massnahme gemäss Art.