Dies gilt insbesondere bei Rückversetzungen in den Massnahmen-, Verwahrungs- oder Strafvollzug nach bedingter Entlassung sowie Aufhebung einer stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit, wenn keine aufgeschobene Freiheitsstrafe mehr zu vollziehen ist. Die Sicherheitshaft kann dabei nur in dringenden Fällen angeordnet werden, z.B. wenn Fluchtgefahr vorliegt oder die öffentliche Sicherheit dies gebietet. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 221 und 229 StPO) oder Art. 440 StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 15. Juli 2015 E. 3.4.3). 3.