Die vollzugsrechtliche (ev. administrative) Sicherheitshaft ermächtigt die Vollzugsbehörde, eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens vorsorglich in Sicherheitshaft zu nehmen, um den nachträglichen richterlichen Entscheid sicherzustellen. Dies gilt insbesondere bei Rückversetzungen in den Massnahmen-, Verwahrungs- oder Strafvollzug nach bedingter Entlassung sowie Aufhebung einer stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit, wenn keine aufgeschobene Freiheitsstrafe mehr zu vollziehen ist.