Es hat sich dabei um eine „Zwischenplatzierung nach Abbruch des Vollzugs der stationären Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB“ gehandelt. Den Parteien ist zuzustimmen, dass nach Aufhebung der Massnahme, spätestens aber im Zeitpunkt der Verlegung, sich der Freiheitsentzug nicht mehr auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB durch das Strafgericht hat abstützen können. Es stellt sich deshalb die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Freiheitsentzug beruht. 2.