Im vorliegenden Fall geht aus der Verfügung des Vollzugs vom 13. Juli 2015 hervor, dass der Vollzug der Massnahme per sofort abgebrochen wird. Aufgrund der im Dispositiv und der Begründung erwähnten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB. Am 17. Juli 2015 ist A.___ von der UPK in das Gefängnis X.___ überführt worden. Es hat sich dabei um eine „Zwischenplatzierung nach Abbruch des Vollzugs der stationären Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB“ gehandelt.