Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 (Eingang gleichentags) hat der Vollzug beim Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft beantragt. Der Vollzug macht im Wesentlichen geltend, dass die stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB am 13. Juli 2015 gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben worden sei. A.___ befinde sich nun im Sinne einer Zwischenplatzierung im Rahmen der stationären Massnahme im Gefängnis Arlesheim. Zufolge Wegfalls der ursprünglichen Rechtsgrundlage für den Freiheitsentzug werde nun Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines Entscheids des Strafgerichts beantragt.