Mit Urteil des Strafgerichts vom 23. Februar 2011 wurde die stationäre Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 und 4 StGB bis zum 27. Januar 2016 verlängert. Am 13. Juli 2015 brach der Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzug) die mit Urteil vom 27. Januar 2006 angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB per sofort wegen Aussichtslosigkeit ab. Gleichzeitig hielt der Vollzug fest, dass die damals ausgesprochene Freiheitsstrafe getilgt sei. Aus der Begründung geht hervor, dass es sich um eine Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB handelt.