{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2015-461_2015-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=01ec67bc-373f-4f2c-b6a0-d257ae931841&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433553", "Checksum": "bfed108fea2cb1c43292777b33a61a20"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2015-461_2015-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=14bb8543-d5a0-4ae2-b1e7-c5b2dd2fe4c3", "Checksum": "65f71aaccceef875f1a006b18a75ef3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2015 461", "350 15 461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.06.2015 350 2015 461 (350 15 461)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 27.06.2015 350 2015 461 (350 15 461)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 27.06.2015 350 2015 461 (350 15 461)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:18:12", "Checksum": "d98dd9eb2189cfdb489f141aa0615619", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.06.2015 350 2015 461 (350 15 461)\nRegeste:\nZuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nArt. 221 StPO regelt die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von\nUntersuchungs- und Sicherheitshaft und Art. 229 StPO das Verfahren betreffend Anordnung\nvon Sicherheitshaft. Zuständig für die Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 StPO\nist das Zwangsmassnahmengericht und nicht das Sachgericht. Es muss deshalb noch\ngeprüft werden, welches der beiden Verfahren von Art. 229 StPO im vorliegenden Fall\nanwendbar ist (Abs. 3 lit. a oder b). Von diesem Entscheid hängt auch die Frage ab, wer\nantragsberechtigte Behörde ist. Gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO sind für das Verfahren\nbetreffend Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft Art. 225\nund 226 StPO sinngemäss anzuwenden. Diese Bestimmungen regeln insbesondere den\nAblauf einer mündlichen Verhandlung für die Anordnung von Haft. Antragsberechtigt ist in\ndiesen Fällen das Strafgericht (Art. 229 Abs. 2 StPO). Bei der Anordnung von Sicherheitshaft\nbei vorbestehender Untersuchungshaft wird in der Regel ein schriftliches Verfahren\ndurchgeführt (Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO). Der entsprechende Antrag wird\ndurch die Staatsanwaltschaft eingereicht. Nach Auffassung des\nZwangsmassnahmengerichts handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Konstellation, wie\nsie bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft gegeben\nist. Der Betroffene befindet sich bereits im Freiheitsentzug und es ist erneut derselbe\nTatvorwurf bzw. dessen Folgen zu prüfen. Dies im Gegensatz zu denjenigen Fällen, bei\nwelchen der Betroffene sich im Strafvollzug (einer Vorstrafe) befindet und wegen neuer\nDelikte, die durch das Strafgericht zu beurteilen sind, in Sicherheitshaft genommen werden\nsoll. Somit ist im vorliegenden Fall der Vollzug antragsberechtigt, tritt er doch an die Stelle\nder Staatsanwaltschaft. Dies rechtfertigt sich auch aufgrund des Umstands, dass das\nVerfahren überhaupt erst beim Strafgericht hängig ist, wenn gleichzeitig mit den Antrag auf\nAnordnung von Sicherheitshaft bei diesem einen Antrag auf Anordnung einer anderen\nMassnahme bzw. Verwahrung eingereicht wird. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Strafgericht\nkeine Fallkenntnis und wäre nicht in der Lage, innert kürzester Frist einen Antrag beim\nZwangsmassnahmengericht einzureichen. Demgegenüber ist in diesen Konstellationen der\nFall seit längerer Zeit beim Vollzug hängig, welcher eben auch den Antrag auf Anordnung\neiner Verwahrung stellt und damit ohne Weiteres in der Lage ist, Sicherheitshaft zu\nbeantragen. Somit ist das Vorgehen des Vollzugs (Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft\nbeim Zwangsmassnahmengericht zusammen mit der Einreichung eines Antrags auf\nAnordnung einer Verwahrung im Sinne eines selbständigen nachträglichen Entscheids beim\nStrafgericht) nicht zu beanstanden. Dies entspricht auch der Regelung in verschiedenen\nKantonen (Art. 6a EG StGB UR; § 44 EG StPO AG, welcher allerdings einen Antrag des\nVollzugs bei der Staatsanwaltschaft, welche dann einen Antrag beim\nZwangsmassnahmengericht einreicht, vorsieht; Art. 38a SMVG BE; § 22 StJVG ZH). Andere\nKantone haben demgegenüber ein Verfahren gemäss Art. 440 StPO vorgesehen (Art. 95bis\nJG SH; Art. 50 Abs. 2 EG StGB SG). In diesen Fällen entscheidet das Sachgericht über\neinen entsprechenden Antrag des Vollzugs. Für die Variante mit einer sinngemässen\nAnwendung von Art. 229 StPO spricht, dass über die Sicherheitshaft ein unabhängiges\nGericht befindet und nicht das Sachgericht.\n\n7.\n\nVollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären\nMassnahme, hier Verwahrung, gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr\noder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die\nGrundsätze für Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des\nBundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts\n1B_136/2013 vom 22. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli\n2014 E. 2.2).\n\n8.-14.\n\n(…)\n\n15.\n\nGemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO ordnet das\nZwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft jeweils für längstens 3 Monate, in\nAusnahmefällen für längstens 6 Monate an (BGE 137 IV 180 Erw. 3.5). Ein Ausnahmefall\nliegt vor, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3\nMonaten noch gegeben sein werden. Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass es\nsich um ein Verfahren von grundlegender Bedeutung für A.___ handelt. Zudem muss sich\ndas Gericht eingehend mit psychiatrischen Gutachten auseinandersetzen. Das Verfahren\nwird vor der Fünferkammer des Strafgerichts geführt, was einer längeren Vorbereitungszeit\nbedarf. Zudem ist offensichtlich, dass die Haftgründe (Vorliegen einer qualifizierten Anlasstat\nund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) auch nach mehr als 3 Monaten noch\ngegeben sein werden. Demnach wird die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft für die Dauer von\nsechs Monaten angeordnet.\n\n16.\n\n(…)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015 (350 15 461)\n\nMit Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 ist eine Beschwerde des\nBeschuldigten abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten\nhat das Bundesgericht am 12. November 2015 abgewiesen (1B_375/2015) .\n"}