{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2015-461_2015-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=01ec67bc-373f-4f2c-b6a0-d257ae931841&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "bfed108fea2cb1c43292777b33a61a20"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2015-461_2015-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=14bb8543-d5a0-4ae2-b1e7-c5b2dd2fe4c3", "Checksum": "65f71aaccceef875f1a006b18a75ef3d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2015 461", "350 15 461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.06.2015 350 2015 461 (350 15 461)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 27.06.2015 350 2015 461 (350 15 461)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 27.06.2015 350 2015 461 (350 15 461)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:46", "Checksum": "411bd3cd7c434e96d7037d8bad4dd608", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.06.2015 350 2015 461 (350 15 461)\nRegeste:\nZuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nGemäss Art. 440 StPO kann die Vollzugsbehörde in dringenden Fällen die verurteilte Person\nzur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder Massnahme in Sicherheitshaft setzen. Sie\nunterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit Inhaftierung dem Gericht, das die zu vollziehende\nStrafe oder Massnahme ausgesprochen hat. Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn bei\neinem rechtskräftig Verurteilten der (nachträgliche) Antritt des Sanktionenvollzugs gefährdet\nerscheint (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger\n[Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\nJugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 230 N 8). Nachdem der Vollzug am\n13. Juli 2015 die (bisher durchgeführte) Massnahme aufgehoben und festgestellt hat, dass\nkeine Reststrafe zu vollziehen ist, ist es nicht möglich, den weiteren Freiheitsentzug von\nA.___ auf Art. 440 StPO abzustützen.\n\n5.\n\nIm Verfahren vor Strafgericht betreffend Anordnung einer Verwahrung handelt es sich um\neinen selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO. Es\nkann somit festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob im Verfahren 360\n15 22 des Strafgerichts (Antrag auf Anordnung einer Verwahrung) ein Freiheitsentzug\nangeordnet werden kann und welches Verfahren diesbezüglich massgebend ist. Art. 363 ff.\nStPO enthalten keine Bestimmungen über die Frage der Aufrechterhaltung des\nFreiheitsentzugs, falls eine freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben worden ist und\ndurch eine andere freiheitsentziehende Massnahme ersetzt werden soll. Entgegen den\nAusführungen des Rechtsvertreters handelt es sich beim Entscheid BGE 141 IV 49 um\ngenau die vorliegende Konstellation, wird darin doch ausgeführt: „Erweist sich eine\nMassnahme als zweck- und aussichtslos, hebt sie die Vollzugsbehörde nach Art. 62c Abs. 1\nlit. a StGB auf. In einem zweiten Schritt entscheidet das Sachgericht über die Konsequenzen\nder Aufhebung, d.h. unter anderem darüber, ob der Betroffene gegebenenfalls nachträglich\nzu verwahren ist (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB). Bis zum entsprechenden\nEntscheid kann der Betroffene, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, in analoger\nAnwendung von Art. 221 und 229 StPO in Sicherheitshaft genommen werden“ (so auch:\nUrteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2; Urteil des Bundesgerichts\n6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2014 vom 13.\nAugust 2014 E. 1.3.1). Auch wenn dem durch das Bundesgericht zitierte Entscheid BGE 137\nIV 133 eine andere Ausgangslage zugrunde liegt, so handelt es sich doch inhaltlich um eine\nvergleichbare Konstellation. In beiden Fällen soll eine „aufgehobene“ freiheitsentziehende\nSanktion unmittelbar durch eine Verwahrung abgelöst werden. Es ist deshalb nicht\nnachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Fall nicht Sicherheitshaft unter analoger\nAnwendung von Art. 221 und 229 StPO angeordnet werden kann. Zusätzlich hat das\nBundesgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 (6B_491/2014 E. 1.2) ausdrücklich\nfestgehalten, dass sich ein Freiheitsentzug nach Ablauf der bewilligten Massnahmedauer auf\ndie strafprozessuale Sicherheitshaft gemäss Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO abstützt.\n\n6.\n\n"}