{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2015-461_2015-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=01ec67bc-373f-4f2c-b6a0-d257ae931841&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "bfed108fea2cb1c43292777b33a61a20"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2015-461_2015-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=14bb8543-d5a0-4ae2-b1e7-c5b2dd2fe4c3", "Checksum": "65f71aaccceef875f1a006b18a75ef3d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2015 461", "350 15 461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.06.2015 350 2015 461 (350 15 461)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 27.06.2015 350 2015 461 (350 15 461)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 27.06.2015 350 2015 461 (350 15 461)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:46", "Checksum": "411bd3cd7c434e96d7037d8bad4dd608", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.06.2015 350 2015 461 (350 15 461)\nRegeste:\nZuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n27. Juni 2015\n\nVollzugsrechtliche Sicherheitshaft\n\nZuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nDer Straf- und Massnahmenvollzug kann beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung\nvollzugsrechtlicher Sicherheitshaft beantragen, wenn die Voraussetzungen für eine\nstationäre Massnahme nicht mehr gegeben sind und beim Strafgericht ein Antrag auf\nVerwahrung eingereicht worden ist. Das Verfahren richtet sich nach Art. 229 StPO.\n\nSachverhalt\n\nA.___ wurde am 27. Januar 2006 durch das Strafgericht Basel-Landschaft wegen\nmehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und\neinfacher Körperverletzung zu 3¾ Jahren Zuchthaus, als teilweise Zusatzstrafe zu einem\nUrteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 1996, verurteilt. Dabei wurde\nder Strafvollzug zugunsten einer Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt aufgeschoben.\nMit Urteil des Strafgerichts vom 23. Februar 2011 wurde die stationäre Behandlung gemäss\nArt. 59 Abs. 1 und 4 StGB bis zum 27. Januar 2016 verlängert. Am 13. Juli 2015 brach der\nStraf- und Massnahmenvollzug (Vollzug) die mit Urteil vom 27. Januar 2006 angeordnete\nstationäre Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB per sofort wegen Aussichtslosigkeit ab.\nGleichzeitig hielt der Vollzug fest, dass die damals ausgesprochene Freiheitsstrafe getilgt\nsei. Aus der Begründung geht hervor, dass es sich um eine Aufhebung der Massnahme\ngemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB handelt. Gleichzeitig hat der Vollzug angekündet, dass er\nbeim Strafgericht einen Antrag gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB auf Verwahrung einreichen\nwird. Bis zum Vorliegen des Entscheids werde A.___ im Gefängnis zwischenplatziert.\n\nMit Eingabe vom 14. Juli 2015 (Eingang 16. Juli 2015) beantragte der Vollzug beim\nStrafgericht gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB.\n\nMit Schreiben vom 17. Juli 2015 (Eingang gleichentags) hat der Vollzug beim\nZwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft beantragt. Der Vollzug macht im Wesentlichen\ngeltend, dass die stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB am 13. Juli 2015 gestützt\nauf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben worden sei. A.___ befinde sich nun im Sinne einer\nZwischenplatzierung im Rahmen der stationären Massnahme im Gefängnis Arlesheim.\nZufolge Wegfalls der ursprünglichen Rechtsgrundlage für den Freiheitsentzug werde nun\nSicherheitshaft bis zum Vorliegen eines Entscheids des Strafgerichts beantragt. Die\nVoraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung würden vorliegen und eine solche\nwerde mit grosser Wahrscheinlichkeit angeordnet. Zudem liege Wiederholungsgefahr vor.\n\n(…)\n\nErwägungen\n\n1.\n\nIm vorliegenden Fall geht aus der Verfügung des Vollzugs vom 13. Juli 2015 hervor, dass\nder Vollzug der Massnahme per sofort abgebrochen wird. Aufgrund der im Dispositiv und der\nBegründung erwähnten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Aufhebung der\nMassnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB. Am 17. Juli 2015 ist A.___ von der UPK in\ndas Gefängnis X.___ überführt worden. Es hat sich dabei um eine „Zwischenplatzierung\nnach Abbruch des Vollzugs der stationären Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB“\ngehandelt. Den Parteien ist zuzustimmen, dass nach Aufhebung der Massnahme,\nspätestens aber im Zeitpunkt der Verlegung, sich der Freiheitsentzug nicht mehr auf die\nAnordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB durch das\nStrafgericht hat abstützen können. Es stellt sich deshalb die Frage, auf welcher\nRechtsgrundlage der Freiheitsentzug beruht.\n\n2.\n\nDie vollzugsrechtliche (ev. administrative) Sicherheitshaft ermächtigt die Vollzugsbehörde,\neine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen\nVerfahrens vorsorglich in Sicherheitshaft zu nehmen, um den nachträglichen richterlichen\nEntscheid sicherzustellen. Dies gilt insbesondere bei Rückversetzungen in den\nMassnahmen-, Verwahrungs- oder Strafvollzug nach bedingter Entlassung sowie Aufhebung\neiner stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit, wenn keine aufgeschobene\nFreiheitsstrafe mehr zu vollziehen ist. Die Sicherheitshaft kann dabei nur in dringenden\nFällen angeordnet werden, z.B. wenn Fluchtgefahr vorliegt oder die öffentliche Sicherheit\ndies gebietet. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die\nSicherheitshaft (Art. 221 und 229 StPO) oder Art. 440 StPO (Urteil des Bundesgerichts\n1B_185/2015 vom 15. Juli 2015 E. 3.4.3).\n3.\n\nAm 17. Juli 2015 hat der Vollzug beim Strafgericht gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB die\nAnordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB beantragt. Die Zuständigkeit des\nStrafgerichts für die Anordnung der Verwahrung ergibt sich aus Art. 62c Abs. 4 StGB, Art.\n363 ff. StPO, § 14 EG StPO, diejenige des Vollzugs für die Aufhebung der ursprünglich\nangeordneten stationären Massnahme aus § 9 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz (StVG). Weder im\nBundesrecht noch im kantonalen Recht ist das Verfahren geregelt, welches in denjenigen\nFällen gilt, in welchen eine Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB durch eine\nVollzugsbehörde aufgehoben und eine andere Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB\nbzw. Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB angeordnet werden soll. Somit liegt keine\nausdrückliche Rechtsgrundlage für den Freiheitsentzug im vorliegenden Fall vor (MARIANNE\nHEER, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar,\nStrafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 59 N 132). Ebenso ist nicht eindeutig geklärt, welche\nBehörde in welchem Verfahren über den Freiheitsentzug nach der Aufhebung der\nMassnahme und vor Anordnung einer anderen Massnahme bzw. Verwahrung befinden soll.\n\n4.\n\n"}