c und d StPO Personen polizeilich vorgeführt werden können, wenn bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich oder sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und die Haftgründe zu vermuten sind; • ein unverzügliches Erscheinen im Interesse des Verfahrens vor allem gegeben ist, wenn Flucht- der Kollusionsgefahr vorliegt, wobei beim Beschuldigten Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO anzuwenden ist (Ulrich Weder, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art.