228 Abs. 4 StPO das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik bzw. nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung entscheidet, ausser die beschuldigte Person verzichtet ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung; • die Staatsanwaltschaft allerdings die polizeiliche Vorführung des Beschuldigten und die Gewährung des rechtlichen Gehörs erst zu diesem Zeitpunkt beantragt hat; • gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. c und d StPO