• die Staatsanwaltschaft gegen den Entscheid des Kantonsgerichts eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hat; • die Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2015 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft und die polizeiliche Vorführungen des Beschuldigten, eventualiter die Verlängerung der Ersatzmassnahmen beantragt hat, da der Beschuldigte die Ersatzmassnahmen verletzt habe; • gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO das Gericht Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder sich die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt;