224 StPO einzuleiten. In Erwägung, dass: • die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung WK, gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das UWG führt; • das Zwangsmassnahmengericht am 27. März 2015 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft abgewiesen und bis zum 27. Juni 2015 Ersatzmassnahmen („Berufsverbot“) angeordnet hat (350 15 183); • das Kantonsgericht mit Beschluss vom 21. April 2015 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgewiesen hat; • die Staatsanwaltschaft gegen den Entscheid des Kantonsgerichts eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hat;