Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2015 2015 (350 15 401) Soll Anstelle von Ersatzmassnahmen Untersuchungshaft angeordnet werden, so hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gem. Art. 224 StPO einzuleiten. Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 19. Juni 2015 Anordnung U-Haft Verfahren bei Verletzung von Ersatzmassnahmen Soll Anstelle von Ersatzmassnahmen Untersuchungshaft angeordnet werden, so hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gem. Art. 224 StPO einzuleiten.